Schutzkonzept
Zum Umgang mit Verdacht und Kenntnis von Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII
der Abenteuerschule4U
Inhaltsverzeichnis
- Präambel
- Das Schutzkonzept zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen bei der Abenteuerschule4U
- Gesetzlicher Schutzauftrag
- Einbezogene Einrichtungen und Dienste der Abenteuerschule4U
- Handlungsschritte
- Inhalt der Meldungen an das Amt für Jugend und Familie
- Verpflichtungen der Abenteuerschule4U, Leitungen und Fachkräften
- Inkrafttreten
1. Präambel
Grundsätze zum Schutz des Kindeswohls
Jedes Kind, jeder Jugendliche und jeder junge Erwachsene hat einen universellen Anspruch auf Sicherheit und Schutz und auf besondere Fürsorge und Unterstützung.
Die Basis der Arbeit der Abenteuerschule4U beruht auf der Vermittlung von Selbstwirksamkeit der Erlebnispädagogik in Natur und Landschaft. Diese nimmt einen bedeutenden Teil des Verständnisses in der Arbeit mit den uns anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein.
In unserem politischen, sozialen und ideologischen Selbstverständnis und unserer täglichen Arbeit sehen wir uns als unabhängig von Einflüssen durch Wirtschaft, Parteien und Glaubensrichtungen, teilen aber einen positiven westlichen Wertekanon, der seine bürgerlichen Grundfesten im Grundgesetz hat. Wir sehen die individuelle bürgerliche Verantwortung für die Kinder, die schwächsten in unserer Gesellschaft.
Der Schutz des Kindeswohls ist daher ein wesentlicher Bestandteil des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Arbeit durch die Abenteuerschule4U.
Die Jugendlichen stehen mit ihrer Freude und Hoffnung, Trauer und Angst und seiner ganzen Person im Mittelpunkt der Arbeit der Abenteuerschule4U.
Eltern und Personensorgeberechtigte sind Partner der Arbeit bei der Abenteuerschule4U, soweit dies sachliche notwendig erscheint.
Der Anwendung von jeglicher Gewalt oder Missbrauch in den Angeboten der Abenteuerschule4U wird zeitnah und angemessen begegnet. Die Mitarbeiter und Leitungen der unterschiedlichen Abteilungen haben eine besondere Verantwortung, grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen in jeglicher Form als Mitter der Erziehung auszuschließen.
Die Leitung der Abenteuerschule4U unterstützt und fördert die konzeptionelle Weiterentwicklung und die Qualifizierung seiner Mitarbeiter hinsichtlich der Prävention und den Umgang mit Kindeswohlgefährdungen in seinen Einrichtungen.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen handeln fachlich differenziert bei problematischen und krisenhaften Entwicklungen und Kindeswohlgefährdungen.
Das Vorgehen wird durchgehend dokumentiert und verfolgt eine hohe Transparenz der Entscheidungsfindung unter Wahrung des staatlichen Datenschutzes. Bei Fällen von Kindeswohlgefährdungen wird regelhaft geprüft, wann und wie die Kinder und Jugendlichen an der Problemlösung frühzeitig beteiligt werden und in welcher Form die Eltern und Sorgeberechtigten hinzuzuziehen sind.
2. Das Schutzkonzept zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen bei der Abentuerschule4U
Durch die Einführung der §§ 8a und 72a SGB VIII – Kinder und Jugendhilfegesetz – im Oktober 2005 hat der Gesetzgeber den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen neu geregelt. Mit der Einführung des Gesetzes zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BkiSchG) zum 01.01.2012 wurde die Bedeutung des Kinderschutzes in der Jugendhilfe nochmals verstärkt.
Die konkrete Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen erfordert ein Schutzkonzept, aus dem hervorgeht, wie in der Praxis die Sicherung des Kindeswohls gewährleistet werden soll. Dieses Schutzkonzept beschreibt die Koordination und das Zusammenwirken von Träger und Mitarbeitern bei Verdacht oder Kenntnis einer Kindeswohlgefährdung.
Wenn in diesem Schutzkonzept von Träger gesprochen wird, meint es die Leitung der Abenteuerschule4U. Als Mitarbeiter gelten alle Angestellten der Abenteuerschule4U, die als pädagogische Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis mit der Abenteuerschule4U stehen und mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen arbeiten.
Ziel des Schutzkonzeptes ist die Sicherstellung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in den Angeboten der Abenteuerschule4U. Es dient der systematischen Umsetzung Prüfung:
- Der Risikoeinschätzung
- Des Schutzbedarfes
- Der Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft
- Der Elternbeteiligung
- Der Vermittlung von Hilfen
- Der verantwortlichen Einhaltung von Verfahrensabläufen
- Der sachgemäßen Dokumentation
Träger und Mitarbeiter der Abenteuerschule4U nutzen das Schutzkonzept und regeln innerorganisatorische Abläufe und Maßnahmen. Zudem bildet es die Grundlage der Vereinbarung mit dem Jugendhilfeträger nach § 8a Abs. 4 SGB VIII. Es ist sicherzustellen, dass Instrumente des Schutzkonzeptes bei dem Verdacht oder der Kenntnis einer Kindeswohlgefährdung sachgemäß verwendet werden. Es sind alle Mitarbeiter entsprechend einzuweisen.
Leitungskräfte sich bei Verdacht oder Kenntnis einer Kindeswohlgefährdung zu informieren und verantwortlich bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos. Sie sichern die Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft und bereiten bei Bedarf ein interdisziplinäres Beratungssetting. Die Leitung nimmt auch die Informationspflicht gegenüber dem Amt für Jugend und Familie wahr.
3. Gesetzlicher Schutzauftrag
Die Grundrechte der Kinder auf Schutz, Förderung und Beteiligung sind in den Artikeln 2 (Achtung der Kinderrechte; Diskriminierungsverbot), 3 (Wohl des Kindes), 6 (Recht auf Leben), 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens) und 19 (Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung) der UN-Kinderrechtskonvention verankert.
Darüber hinaus wird der Schutz und die Fürsorge der Kinder in der für Deutschland gültigen EU-Grundrechtcharta in Artikel 24 verbrieft.
Art. 6 (2) GG: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
§ 1631 (2) BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
In Deutschland regelt das Grundgesetz das Elternrecht und weist Eltern in Artikel 6 Abs. 2 GG die primäre Erziehungsverantwortung zu.
Kinder- und Jugendhilfe hat unterhalb der Gefährdungsschwelle den Auftrag, elterliche Erziehungsverantwortung zu stärken, zu unterstützen und zu ergänzen.
In Bezug auf die Abenteuerschule4U, die Leistungen der Jugendhilfe erbringt, bestimmt § 8a SGB VIII in seinem Absatz 4, dass das Jugendamt mit dem Träger Vereinbarungen zu schließen hat, die sicherstellen, dass
- Die Mitarbeiter bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
- Bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird, sowie
- Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungsabschätzung einbezogen wird, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Die Abenteuerschule4U soll bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken und das Amt für Jugend und Familie informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
Die Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).
§8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, betont die eigene Verantwortung der freien Träger bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe.
4. Einbezogene Einrichtungen und Dienste des Abenteuerschule4U
In diese Vereinbarung der Abenteuerschule4U mit dem Amt für Jugend und Familie Dillingen sind alle Einrichtungen und Dienste des Trägers einbezogen, die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erbringen und hierbei Fachkräfte (§72 SGB VIII) beschäftigen. Dies sind im Einzelnen:
- Ambulante Angebote nach §§ 30, 31 SGB VIII Erziehungsbeistandschaften und Sozialpädagogische Familienhilfen
- Stationäre Angebote nach §§ 34, 35a SGB VIII als Heimerziehung
- Sonstige betreute Wohnformen nach §48a SGB VIII wie das ambulant betreute Wohnen am Galgenberg oder die ambulant betreuten Einrichtungen für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Handlungsschritte
- Nimmt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte wahr, teilt sie diese der zuständigen Leitung mit.
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten bestehen (vgl. auch §1666 BGB).
- Wenn die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunktes für ein Gefährdungsrisiko im Rahmen einer kollegialen Beratung nicht ausgeräumt werden kann, ist die Einschätzung der Gefährdung unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft formell vorzunehmen. Dabei sind die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung mit einzubeziehen, soweit dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
- Werden weitere Jugendhilfeleistungen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos für erforderliche gehalten, ist bei den jeweils Berechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Leistungen hinzuwirken.
- Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Hilfen für erforderliche gehalten (z.B. Gesundheitshilfe, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz), so ist bei den jeweils Berechtigten auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken.
- Die Abenteuerschule4U unterrichtet unverzüglich das Jugendamt, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die o.g. Jugendhilfeleistungen oder andere Hilfen nicht ausreichen oder die jeweils Berechtigten nicht in der Lage oder bereit sind, sie in Anspruch zu nehmen oder eine Gefährdungseinschätzung nicht verlässlich durchgeführt werden kann.
- Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung dieser Handlungsschritte sicher.
- Der Träger stellt sicher, dass die Fachkräfte die Wahrnehmung der Aufgaben und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung umgehend schriftlich und nachvollziehbar dokumentieren. Diese Dokumentation umfasst alle Verfahrensschritte und muss bei jedem Verfahrensschritt beinhalten: beteiligte Fachkräfte, zu beurteilende Situation, tragende Gründe und Ergebnis der Beurteilung, weitere Entscheidungen, Festlegung der weiteren Schritte und Zeitvorgaben für Überprüfungen.
- Weitergehende Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und der Abenteuerschule4U zur Erbringung von Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Inhalt der Meldung an das Amt für Jugend und Familie
Die Mitteilung an das Jugendamt enthält mindestens und soweit bekannt folgende Informationen:
- Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen, Telefonkontaktdaten
- Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und anderer Personensorgeberechtigten, Telefonkontaktdaten
- Beobachtete gewichtige Anhaltspunkte
- Ergebnis der Einschätzung des Gefährdungsrisikos
- Bereits getroffene und für erforderlich gehaltene weitere Maßnahmen
- Beteiligung der jeweils Berechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen, Ergebnis der Beteiligung
- Beteiligte Fachkräfte des Trägers, ggf. bereits eingeschaltete weitere Träger von Maßnahmen
- Weitere Beteiligte oder Betroffene
Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Wenn es die besonderen Umstände des Einzelfalles erfordern, soll bereits vorab eine mündliche Mitteilung erfolgen. Der Abenteuerschule4U ist auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung des Einganges der Meldung zu übermitteln.
- Verpflichtungen der Abenteuerschule4U, Leitungen und Fachkräften
- Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt)
- Persönliche Eignung gem. §72a SGB VIII der Fachkräfte
Bei der Einstellung von neuen Fachkräften durch den Träger ist sicherzustellen, dass neben den fachlichen Qualifikationen auch die persönliche Eignung der Mitarbeiter vorliegt. Dies wird seitens der Abenteuerschule erreicht, indem vor Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt und dieses alle 5 Jahre erneuert werden muss. Zudem wird bereits bei Einstellungsgesprächen auf bisherige Erfahrungen und den Umgang mit Gewaltsituationen sowie anderweitigen Gefährdungssituationen eingegangen. Mitarbeiter werden bzgl. Des präventiven Umganges von Gewaltsituationen sensibilisiert.
- Ansichten und Maßnahmen innerhalb der Abenteuerschule4U um das Wohl der betreuten und begleiteten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sicherzustellen
Die Abenteuerschule4U sieht Gewalt als eine illegitime Ausübung von Zwang an. Der Wille dessen, der dieser Gewalt ausgesetzt ist, wird missachtet bzw. gebrochen indem ihm gegen seinen Willen ein Verhalten oder Tun aufgedrängt wird.
Gewalt auf psychischer Ebene beginnt für uns da, wo ein anderer durch verbale und/oder nonverbale Kommunikation diskriminiert und abgewertet wird.
Innerhalb der Mitarbeiter der Abenteuerschule4U:
Alle Mitarbeiter und Fachkräfte der Abenteuerschule4U pflegen ein offenes und kollegiales Miteinander auf Augenhöhe. Ein respektvoller Umgang miteinander, gegenseitige Wertschätzung und konstruktive Kritikfähigkeit sowie gegenseitige Verantwortungsübernahme innerhalb der Kollegen tragen dazu bei, dass beim gemeinsamen Austausch über möglich auftretende Gewalt bei betreuten und begleiteten Kindern und Jugendlichen die Prävention ein beständig hohes Maß erreicht. Bei Bedarf werden akute Einzelfälle in kollegialer Beratung und Teams reflektiert um für die Klienten die besten Lösungsstrategien zu entwickeln.
Fachkräfte – Bewohner / Betreute Kinder und Jugendliche
Alle Fachkräfte sind sich dessen bewusst, dass es ein gewisses Machtgefälle zwischen ihnen und den Bewohnern der Einrichtungen und den von ihnen betreuten Kindern und Jugendlichen gibt. Ein respektvoller und wertschätzender Umgang ist hier oberste Maxime. Es gilt einen bewussten Umgang mit Nähe und Distanz zu wahren um unangemessene Nähe oder gar sexuelle Kontakt zu vermeiden. Besonderes Augenmerk wird auf diskriminierendes, sexistisches und gewalttätiges Verhalten gelegt. Ebendieses Verhalten soll unterbunden werden und die Einhaltung von Grenzen bei Bewohnern, Betreuten und auch den Fachkräften besonders beachtet werden. Alle Klienten der Abenteuerschule4U werden zur Förderung des Selbstbewusstseins und Selbstbehauptung im Rahmen der institutionellen Möglichkeiten an Prozessen und Maßnahmen beteiligt.
Alle betreuten Kinder, Jugendlichen und Bewohner der Einrichtungen haben die Möglichkeit sich bei Beschwerden über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an die Leitungen bzw. direkt an die Einrichtungsleitung zu wenden. Für anonyme Beschwerden, soll ein Briefkasten zur Verfügung gestellt werden. Ebenso ist es allen Klienten der Abenteuerschule4U möglich, sich bei Beschwerden an das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu wenden. Sämtliche Möglichkeiten sind den Bewohnern und betreuten Klienten bekannt und werden bei Aufnahme besprochen. Bei regelmäßig stattfindenden Gesprächen werden die Kinder, Jugendlichen und Bewohner persönlich befragt, ob es Kritik, Beschwerden oder Anregungen gibt, die ernstgenommen und bearbeitet werden.
Bewohner / betreute Kinder und Jugendlichen untereinander
Auch Gewalt unter den betreuten Kindern / Jugendlichen oder Bewohnern wird seitens der Mitarbeiter der Abenteuerschule4U nicht akzeptiert. Das Auftreten von Gewalt wird pädagogisch aufgegriffen und mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen bearbeitet.
Bei der Bearbeitung von Verhalten, welches durch die Ausübung von jeglicher Form von Gewalt geprägt ist werden folgende Aspekte besonders berücksichtigt.
- Die Wahrnehmung des Schutzauftrages für Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene
- Die Information und der Kontakt mit Eltern und anderen Personensorgeberechtigten
- Wahrung der Fürsorgepflicht gegenüber den Mitbewohnern und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abenteuerschule4U
- Krisenmanagement der Einrichtung
- Aufarbeitung innerhalb der Einrichtung
8. Inkrafttreten
Das Schutzkonzept tritt zum 01.07.2017 in Kraft.